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Bundesgerichtshof äußert sich zur Frage der Entschädigung von NS-Zwangsarbeitern

Freitag, 11. April 2008

Der für Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Rahmen der Entscheidung über eine außerordentliche Beschwerde zu der Frage Stellung genommen, ob ehemalige Zwangsarbeiter von den Firmen, für die sie ihre Arbeitsleistung erbracht haben, eine Entschädigung verlangen können.

Die in der Ukraine geborene und auch heute dort lebende Klägerin wurde im Jahre 1942 in einem Sammeltransport aus ihrer Heimat nach Deutschland verbracht. Dort arbeitete sie in einem Betrieb der Beklagten bis zum Kriegsende 1945. Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die von ihr 36 Monate lang geleistete Zwangsarbeit eine angemessene Vergütung in Höhe von ca. 40.000 DM sowie eine pauschale Entschädigung in Höhe von 6.000 DM wegen der Umstände der Unterbringung in einem umzäunten Lager und der schlechten Verpflegung.

Das Landgericht München I hat der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage versagt. Die Beschwerde der Klägerin wurde durch das Oberlandesgericht München zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr über die außerordentliche Beschwerde der Klägerin zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf § 16 des am 12. August 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” (Stiftungsgesetz) vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263) gestützt.

Die Klägerin, die aus ihrer Heimat in das Deutsche Reich deportiert und dort zu einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen gezwungen wurde, gehört zu den Personen, die Leistungen nach dem Stiftungsgesetz beanspruchen können (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes können Leistungsberechtigte im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht keine weitergehenden Ansprüche (mehr) geltend machen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das ausweislich der amtlichen Begründung auch und gerade dem Anliegen deutscher Unternehmen, umfassenden und dauerhaften Rechtsfrieden innerhalb und außerhalb Deutschlands zu erhalten, Rechnung tragen will, stehen der Klägerin Forderungen gegen das Unternehmen, das sie in den Kriegsjahren als Zwangsarbeiterin beschäftigt hat, nicht zu.

Angesichts dieser klaren Gesetzeslage fehlt nach Auffassung des III. Zivilsenats jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die auf den in § 16 des Stiftungsgesetzes normierten Anspruchsausschluß abstellende Entscheidung des Oberlandesgerichts “greifbar gesetzeswidrig”, d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein könnte. Weil diese Voraussetzungen aber hätten erfüllt sein müssen, damit die Klägerin mit Erfolg die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit einer im Gesetz nicht vorgesehenen (daher außerordentlichen) Beschwerde hätte zu Fall bringen können, hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde als unzulässig verworfen.

In seiner Begründung ist der Bundesgerichtshof auch auf die Frage der - von der Klägerin in Abrede gestellten – Verfassungsmäßigkeit des Stiftungsgesetzes eingegangen. Hierzu hat er ausgeführt: Der Gesetzgeber hat den in § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes enthaltenen Anspruchsausschluß unter dem Aspekt des Art. 14 GG geprüft. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die von ihm gefundene Lösung verfassungsrechtlich unbedenklich sei, weil an die Stelle vermeintlicher Ansprüche gegen vielerorts nicht mehr existierende Anspruchsgegner eine angemessen ausgestattete Stiftung trete, die auch denjenigen ehemaligen Zwangsarbeitern offenstehe, deren früherer “Arbeitgeber” nicht mehr haftbar gemacht werden könne und auch nicht zu den Stiftungsunternehmen gehöre. Des weiteren hat der Gesetzgeber in seine Überlegungen den Umstand mit einbezogen, daß die Wiedergutmachungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland einen Entschädigungsanspruch wegen Zwangsarbeit nicht vorsehen, und außerdem berücksichtigt, daß bislang keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bekannt geworden sei, die einen gegen ein Unternehmen gerichteten Entschädigungsanspruch eines ehemaligen Zwangsarbeiters für begründet erachtet habe.

Der III. Zivilsenat vermochte schon nicht zu erkennen, daß diese Einschätzung der Verfassungslage durch den Gesetzgeber so verfehlt sein könnte, daß deshalb eine Vorlage nach § 100 Abs. 1 GG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes in Betracht zu ziehen wäre. Jedenfalls könne keine Rede davon sein, daß die Ausschlußnorm des § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes so evident verfassungswidrig sei, daß in der Anwendung dieses Gesetzes durch die Gerichte eine greifbare Gesetzwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesehen werden könnte.

Beschluß vom 30. November 2000 – III ZB 46/00

Karlsruhe, den 14. Dezember 2000

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Verbreitung der Auschwitzlüge im Internet

Dienstag, 08. April 2008

Das Landgericht Mannheim hat einen australischen Staatsbürger wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in drei Fällen, in einem Fall zudem in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Eine Verurteilung auch wegen Volksverhetzung in den beiden übrigen Fällen – den Internet-Fällen – hat das Landgericht abgelehnt. Zwar sei der Tatbestand erfüllt, für diese Taten gelte jedoch das deutsche Strafrecht nicht. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Der Angeklagte ist Direktor des “Adelaide Institutes” in Australien. Er verfaßte Rundbriefe und Artikel, in denen er “revisionistische” Thesen vertrat, die er in die homepage des Instituts auf einem australischen Server in das Internet stellte. Unter dem Vorwand wissenschaftlicher Forschung wurde die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Ermordung der Juden bestritten und als Erfindung “jüdischer Kreise” dargestellt.

Die zwei Internet-Fälle betreffen vom Angeklagten selbst verfaßte Publikationen, die die Auschwitzlüge zum Inhalt haben. Auch diese Publikationen hat der Angeklagte in das Internet gestellt.

Da der Angeklagte selbst nur im Ausland gehandelt hat, hängt die Geltung des deutschen Strafrechts davon ab, ob “der zum Tatbestand gehörende Erfolg” ( § 9 StGB) in Deutschland eingetreten ist. Die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB setzt voraus, daß die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören. Der tatsächliche Eintritt einer Friedensstörung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung; die Volksverhetzung ist daher ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt. Ob solche abstrakten Gefährdungsdelikte einen Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB haben können, war bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden und in der Literatur umstritten. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden:

Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (“Auschwitzlüge”), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt eine zum Tatbestand gehörende Eignung zur Friedensstörung (Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein.

Hervorzuheben ist, daß die Entscheidung nur zu dem Fall ergangen ist, daß der Autor seine eigenen volksverhetzenden Äußerungen ins Internet stellt.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof daher in den Internet-Fällen auch auf Volksverhetzung erkannt und den Strafausspruch aufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte dem Angeklagten einen Verteidiger bestellt, gegen den zur selben Zeit ein Verfahren wegen Volksverhetzung anhängig war. Der Verteidiger hatte sich vergeblich gegen seine Bestellung gewandt und zweimal um seine Entpflichtung gebeten. Im Hinblick auf sein eigenes Verfahren hatte er sich in dem Verfahren gegen den Angeklagten passiv verhalten. Damit war der Angeklagte vor dem Landgericht nicht ordnungsgemäß verteidigt.

Die zitierten Strafvorschriften sind im Anhang abgedruckt.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 1 StR 184/00

Karlsruhe, den 12. Dezember 2000

Anhang – zitierte Strafvorschriften:

§ 9 Abs. 1 StGB “Ort der Tat”

Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

§ 130 StGB “Volksverhetzung”

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet,

b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder

d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.

(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

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Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig

Montag, 07. April 2008

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. Dezember 2000 die Revisionen von drei Angeklagten im sog. Eggesin-Verfahren als unbegründet verworfen.

Die zur Tatzeit zwischen 16 und 20 Jahre alten Angeklagten gehörten der rechtsextremistisch orientierten Jugendszene von Eggesin an. In dieser wurde rechtsradikales Gedankengut gepflegt, das sich insbesondere in einem ausgeprägten Ausländerhaß und in der Propagierung einer weißen nordischen Rasse durch gewaltsames Fernhalten und der Vertreibung von als minderwertig betrachteten Ausländern äußerte. In der Nacht vom 21. auf den 22. August 1999 besuchten die Angeklagten mit weiteren Gesinnungsgenossen das Volksfest in Eggesin. Dort hielten sich auch zwei vietnamesische Staatsangehörige auf, an deren Anwesenheit sich die Angeklagten störten. Als die Vietnamesen den Festplatz verließen, wurden sie von den Angeklagten und vier weiteren Tatbeteiligten aus Ausländerhaß verfolgt, mit Steinen beworfen und schließlich zusammengeschlagen und am Boden liegend mehrere Minuten lang mit den Füßen getreten. Dabei grölten die Täter ausländerfeindliche Parolen. Die Vietnamesen erlitten durch die Tätlichkeiten schwerste Verletzungen, insbesondere im Bereich des Kopfes. Einer der beiden konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden und ist auf Dauer schwerst behindert.

Die strafrechtlichen Ermittlungen in dieser Sache wurden vom Generalbundesanwalt übernommen, weil die Tat bestimmt und geeignet gewesen sei, die innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, und dem Fall besondere Bedeutung zukomme. Er hat gegen insgesamt fünf Tatbeteiligte beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Rostock Anklage erhoben. Dieser hat seine Zuständigkeit bejaht und die Angeklagten wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung an zwei Menschen zu Jugendstrafen zwischen vier und sechs Jahren verurteilt.

Drei der Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat hat die Rechtsmittel nunmehr als unbegründet verworfen. Er hat dabei insbesondere bestätigt, daß der Generalbundesanwalt die Ermittlungen zu Recht an sich gezogen und damit die Zuständigkeit der Bundesjustiz begründet hat. Damit war auch das Oberlandesgericht Rostock, das im konkreten Fall Gerichtsbarkeit des Bundes ausübte, für die Aburteilung der Tat zuständig.

Der 3. Strafsenat hat den Fall zum Anlaß genommen, Grundsätze zur Abgrenzung der Strafverfolgungskompetenz von Bund und Ländern auf dem Gebiet des Staatsschutzstrafrechts aufzustellen. Danach reicht es zur Begründung der Zuständigkeit des Bundes nicht aus, daß eine in § 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG genannte Katalogtat rechtsextremistischer Gewalttäter das innere Gefüge des Gesamtstaates oder Verfassungsgrundsätze, wie etwa das Toleranzgebot, beeinträchtigt. Denn nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes obliegt die Strafverfolgung und die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt grundsätzlich den Bundesländern. Diese sind auch berufen, die rechtsstaatliche Wertordnung beeinträchtigende und staatsgefährdende Straftaten zu verfolgen. Der Bund ist ausnahmsweise nur dann zuständig, wenn eine Gesamtwürdigung der die Tat prägenden Umstände dem Fall besondere Bedeutung verleiht. Hierfür kann nicht nur seine konkrete Auswirkung auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik, etwa seine Signalwirkung für potentielle Nachahmungstäter, von Bedeutung sein, sondern auch die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Bundesrepublik bei solchen Staaten, die ihr durch gemeinsame Wertvorstellungen verbunden sind.

Der 3. Strafsenat hat außerdem festgelegt, nach welchen Grundsätzen die Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt und die Zulassung der von diesem erhobenen Anklage vor dem Staatsschutzsenat eines Oberlandesgerichts auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Danach prüft der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren nicht nur auf Rüge, sondern von Amts wegen, ob das Oberlandesgericht bei Bejahung seiner Zuständigkeit im Eröffnungsbeschluß die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe angelegt hat.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock ist damit gegen alle fünf Angeklagten rechtskräftig.

Urteil vom 22. Dezember 2000 – 3 StR 378/00 -

Karlsruhe, den 22. Dezember 2000

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