Archiv für die Kategorie ‘Unternehmensrecht’

WAZ-Erwerb von Anteilen an Iserlohner Zeitungsverlag erneut untersagt

Freitag, 11. April 2008

Mit einem heute verkündeten Beschluß hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs der WAZ-Gruppe den mittelbaren Erwerb von Anteilen an dem Verlag der IKZ (Iserlohner Kreisanzeiger und Zeitung) untersagt.

Die WAZ-Gruppe verlegt u.a. die regionalen Tageszeitungen “Westdeutsche Allgemeine Zeitung”, “Neue Rhein/Ruhr Zeitung”, “Westfälische Rundschau” und “Westfalenpost”. Sie ist der größte Tageszeitungsverlag in Nordrhein-Westfalen. In Iserlohn und Umgebung verfügt jedoch die WAZ-Gruppe nur über einen geringen Marktanteil. Marktführer ist dort mit einem Anteil von fast 90 % die vom IKZ-Verlag herausgegebene Tageszeitung IKZ. Die WAZ-Gruppe ist seit langem mit einem Anteil von 24,8 % an diesem Verlag beteiligt und hat mehrmals den Versuch unternommen, den mit diesem Anteil verbundenen Einfluß auf den IKZ-Verlag zu erhöhen. Diese Versuche scheiterten jeweils daran, daß sie vom Bundeskartellamt als unzulässige Zusammenschlüsse beanstandet wurden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der 1992 und 1995 erfolgte Erwerb von zwei Anteilen von jeweils etwa 24 % am IKZ-Verlag durch den Geschäftsführer und Mitgesellschafter dieses Verlags. Der Erwerb der Anteile wurde von der WAZ-Gruppe finanziert. Nach zehn Jahren sollten die Anteile auf die WAZ-Gruppe übergehen. Ihr sollte in der Zwischenzeit ein großer Teil der Gewinne zufließen.

Das Bundeskartellamt hat angenommen, daß der Geschäftsführer des IKZ-Verlags bei diesem Erwerb nur als Treuhänder für die WAZ-Gruppe tätig geworden ist und daß es sich daher nach der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung um einen Anteilserwerb durch die WAZ-Gruppe handelt. Mit der Begründung, daß die marktbeherrschende Stellung des IKZ-Verlags auf dem Markt für regionale Tageszeitungen dadurch weiter verstärkt werde, hat das Bundeskartellamt den Anteilserwerb untersagt.

Nachdem das Kammergericht in Berlin die von der WAZ-Gruppe, dem IKZ-Verlag und dessen Geschäftsführer eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hatte, mußte nun der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in letzter Instanz darüber entscheiden, ob der Erwerb im Rahmen der Fusionskontrolle zu Recht untersagt worden ist. Der BGH hat diese Frage bejaht und mit der Vorinstanz die von den Beteiligten gewählte Konstruktion nicht als Darlehensvertrag, sondern als einen Anteilserwerb durch den Geschäftsführer auf Rechnung und Risiko der WAZ-Gruppe gewertet. Im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses habe die WAZ-Gruppe zugleich ihren wettbewerblichen Einfluß auf den IKZ-Verlag entscheidend erhöht, weil der Treuhänder ihre Interessen vertreten werde und im Rahmen des Treuhandverhältnisses auch vertreten müsse. Damit liege in dem Erwerb ein der Fusionskontrolle unterworfener Unternehmenszusammenschluß zwischen WAZ und IKZ-Verlag. Der BGH hat auch das weitere Erfordernis der Untersagung, die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, bejaht. Denn durch den Zusammenschluß werde der noch bestehende Restwettbewerb auf dem hier relevanten regionalen Lesermarkt beseitigt und die beherrschende Stellung der IKZ auf dem entsprechenden Anzeigenmarkt verstärkt.

Beschluß vom 21. November 2000 – KVR 21/99 –

Karlsruhe, den 21. November 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

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Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs zur Beteiligung des Axel Springer Verlags an einer Bahnhofsbuchhandelskette

Freitag, 11. April 2008

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute über die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Beteiligung der Axel Springer Verlag AG an der Bahnhofsbuchhandelskette Stilke zu entscheiden. Die Axel Springer Verlag AG hat an diesem Unternehmen, das vorwiegend im norddeutschen Raum tätig ist, eine Beteiligung von 24 % erworben; 76 % befinden sich in den Händen eines Schweizer Unternehmens. Das Bundeskartellamt hatte den Erwerb des Geschäftsanteils durch die Axel Springer Verlag AG untersagt, das Kammergericht in Berlin hatte diese Untersagung bestätigt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Axel Springer Verlag AG hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Der Kartellsenat hat angenommen, daß der Erwerb der Beteiligung der Axel Springer Verlag AG nach den konkreten Umständen die Möglichkeit vermittelt, wettbewerblich erheblichen Einfluß i.S. von § 23 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) a.F. (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB n.F.) auf Stilke auszuüben. Die Möglichkeit der Einflußnahme leitet er insbesondere daraus ab, daß die Mehrheitsgesellschafterin, wie sich aus den dem Anteilserwerb zugrundeliegenden Verträgen ergebe, ein erhebliches Interesse daran habe, daß gerade die Axel Springer Verlag AG Mitgesellschafterin wurde. Auch deswegen werde sie bereit sein, bei der Bestimmung der Geschäftspolitik auf deren Wünsche und Vorstellungen einzugehen. Für den genannten Zusammenschlußtatbestand sei entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht entscheidend, ob sich der Anteilserwerber rechtlich und in allen Belangen mit seinen Vorstellungen durchsetzen könne; seine Anwendung sei jedenfalls dann geboten, wenn nach Art der Vertragsgestaltung und der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erwarten sei, daß der Mehrheitsgesellschafter auf die Vorstellungen des anderen Gesellschafters Rücksicht nehme. Die so ermöglichte Einflußnahme auf die nachgeordnete Handelsstufe sei geeignet, die wettbewerbliche Stellung der Axel Springer Verlag AG zu fördern, da der Absatz ihrer Presseerzeugnisse auch von der Präsentation im Presseeinzelhandel abhänge.

Der in dem Anteilserwerb liegende Zusammenschluß führt nach Auffassung des Kartellsenats zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung der Axel Springer Verlag AG auf dem Markt für Straßenverkaufszeitungen und Abonnementtageszeitungen sowie auf dem Anzeigenmarkt.

Beschluß vom 21. November 2000 – KVR 16/99

Karlsruhe, den 21. November 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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BGH entscheidet zugunsten der Alfried Krupp

Dienstag, 08. April 2008

Der unter anderem für das Stiftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den jahrelangen Rechtsstreit zwischen Mitgliedern der Familie Krupp und der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Stiftung in letzter Instanz zugunsten der Stiftung entschieden.

Die Kläger sind Neffen des am 30. Juli 1967 verstorbenen Industriellen Alfried Krupp von Bohlen und Halbach. Dieser hatte in seinem am 23. September 1966 errichteten Testament zur Alleinerbin seines gesamten Vermögens, einschließlich des unter der Firma Fried. Krupp zusammengefaßten Fabrikvermögens, eine noch zu gründende rechtsfähige Stiftung eingesetzt. Diese Stiftung, die Beklagte, wurde nach dem Tod Alfried Krupps von Bohlen und Halbach von den Testamentsvollstreckern errichtet und Ende November 1967 vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Organe der beklagten Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Das Kuratorium besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Die Kläger sind der Auffassung, mit der Einsetzung der Beklagten zur Alleinerbin auch des sogenannten Fabrikvermögens habe Alfried Krupp von Bohlen und Halbach gegen die Familientradition und den Willen seiner Vorfahren, insbesondere auch den seiner Mutter Bertha Krupp von Bohlen und Halbach, sowie gegen die Satzung des aufgrund der sogenannten “Lex Krupp” vom 12. November 1943 (Reichsgesetzblatt I S. 655) gegründeten “Familienunternehmens” verstoßen, wonach das sogenannte Fabrikvermögen innerhalb der Familie nach bestimmten Regeln weiter vererbt werden sollte. Daraus haben die Kläger einen - im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte eingeklagten - Anspruch auf Änderung der Satzung der Beklagten dahin abgeleitet, daß drei der Kuratoriumsmitglieder von der Familie Krupp, nämlich entweder dem Familienrat des Familienunternehmens Fried. Krupp oder (hilfsweise) der Erbengemeinschaft nach Bertha Krupp von Bohlen und Halbach, bestellt werden sollten.

Die Vorinstanzen (Landgericht Essen und Oberlandesgericht Hamm) haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nicht abschließend entschieden, ob die “Lex Krupp” fortgilt und ob das auf ihrer Grundlage errichtete “Familienunternehmen mit besonders geregelter Nachfolge” fortbesteht. Es hat ausgeführt, selbst wenn dies zugunsten der Kläger unterstellt werde, stünden dem in der Satzung jenes Familienunternehmens vorgesehenen Familienrat keine Ansprüche auf Beteiligung am Kuratorium der beklagten Stiftung zu. Etwaige Mitwirkungsrechte seien nämlich zumindest durch das jahrzehntelange Untätigbleiben des Familienrates, dessen letzte Sitzung am 29. Oktober 1953 stattgefunden hatte und der erst 1990 wieder ins Leben gerufen worden war, verwirkt. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Erbengemeinschaft nach Frau Bertha Krupp von Bohlen und Halbach auf Beteiligung am Kuratorium der Beklagten bestehe nicht. Die Behauptung der Kläger, Bertha Krupp von Bohlen und Halbach habe die Vorstellung gehabt, ihr Sohn Alfried werde das Fabrikvermögen nur innerhalb der Familie weiter vererben, sei bestritten und nicht feststellbar. Nach dem maßgeblichen Vertrag vom 31. Juli 1956 sei Alfried Krupp von Bohlen und Halbach in der Verfügung über das Fabrikvermögen frei gewesen.

Der III. Zivilsenat hat das Berufungsurteil durch Nichtannahme der Revision bestätigt. Die Sache war zwar von herausragendem historischem Interesse und möglicherweise von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Rechtsgrundsätzliche Fragen im Sinne des § 554 b ZPO warf sie indessen nicht auf. Der Rechtsstreit betraf einen extremen Einzelfall, wie er so oder ähnlich kaum jemals wieder vorkommen dürfte. Die für das Ergebnis entscheidenden Weichenstellungen lagen darüber hinaus auf tatsächlichem Gebiet. Die Revision hatte auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsurteil war im Ergebnis zutreffend und in der Begründung in jeder Hinsicht überzeugend.

Die Klageabweisung ist damit rechtskräftig.

BGH, Beschluß vom 7. Dezember 2000 – III ZR 355/99

Karlsruhe, den 11. Dezember 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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