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	<description>Beispielhafte Klagen, Verfahren und deren Urteile der deutschen Gerichtsbarkeit.</description>
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		<title>Bundesgerichtshof zum Abfindungsanspruch des Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Apr 2008 10:19:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Xsi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, daß der Abfindungsanspruch des Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist, in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 der Höfeordnung nach billigem Ermessen zu erhöhen ist, wenn die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der für die Abfindung maßgeblichen Bemessung des Hofeswertes nicht mehr hinreichend zum Ausdruck [...]]]></description>
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<p>Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, daß der Abfindungsanspruch des Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist, in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 der Höfeordnung nach billigem Ermessen zu erhöhen ist, wenn die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der für die Abfindung maßgeblichen Bemessung des Hofeswertes nicht mehr hinreichend zum Ausdruck kommt.<span style="font-family: Arial;">Die Höfeordnung, die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt, sieht vor, daß ein als Hof im Grundbuch eingetragener landwirtschaftlicher Besitz als Teil der Erbschaft nur einem der Erben (dem Hoferben) zufällt (Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Erbschaft allen Erben gemeinschaftlich zufällt). Die Miterben, die nach dieser Regelung nicht Hoferben geworden sind, werden in Geld abgefunden. Dieser Geldanspruch bemißt sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei als Hofeswert das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes (im Sinne des § 48</p>
<p>BewertungsG) gilt. Von diesem Hofeswert (nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten, die der Hoferbe zu tragen hat) erhalten die Miterben dann einen ihrem Anteil entsprechenden Geldanspruch gegen den Hoferben. Sind sie als Erben testamentarisch ausgeschlossen, bestimmt sich der Abfindungsanspruch nach ihrem Pflichtteilsrecht.</p>
<p>Da der Einheitswert auch heute noch auf der Grundlage der allgemeinen Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 festgesetzt wird, entspricht der Hofeswert zumeist nicht mehr den heutigen Ertragswertverhältnissen, so daß die Abfindungsansprüche, gemessen am Ertragswert des Hofes, relativ gering ausfallen können. Im zu entscheidenden Fall ist der Einheitswert für den Hof zuletzt auf 73.600 DM festgesetzt worden. Die Klägerin, die Schwester des Beklagten, der Hoferbe geworden ist, meint, der wahre Hofeswert (Ertragswert) liege über 1 Mio. DM. Sie begehrt auf der Grundlage dieses Wertes (unter Berücksichtigung eines Pflichtteils von 1/16) Zahlung von knapp 90.000 DM. Die Vorinstanzen (LG Bonn/OLG Köln) haben ihr auf der Grundlage des Einheitswertes lediglich 2.300 DM zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Er hält eine Erhöhung des Abfindungsanspruchs für geboten, wenn der auf der Grundlage des Einheitswertes 1964 ermittelte Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls deutlich hinter dem Wert zurückbleibt, der sich bei einer aktuellen Einheitswertfestsetzung ergeben würde. Der Gesetzgeber der Höfeordnung sei im Jahre 1976 bei der Festlegung des Abfindungsanspruchs davon ausgegangen, daß das Eineinhalbfache des Einheitswertes in etwa dem wirklichen Ertragswert des Hofes entspreche und daß dies auch in der Folgezeit so bleiben werde. Das Gesetz sah nämlich vor, daß die Einheitswerte in Zeitabständen von sechs Jahren an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen waren (§ 21 BewertungsG). Eine solche Anpassung ist jedoch unterblieben. Soweit dadurch eine erhebliche Schieflage eingetreten ist, hält es der BGH für geboten, daß der auf der bisherigen Grundlage ermittelte Abfindungsanspruch mit einem Zuschlag zu versehen ist, damit der Vorstellung des Gesetzgebers von einem einigermaßen ausgewogenen Verhältnis zwischen Hofeswert und Ertragswert Rechnung getragen werden kann. Grundlage für die Gewährung eines solchen Zuschlags ist § 12 Abs. 2 Satz 3 Höfeordnung, der in direkter Anwendung für die Gewährung eines Zuschlags nur die besonderen Umstände des Einzelfalls vorsieht, der jedoch &#8211; so der BGH &#8211; bei Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend anzuwenden ist. Zur Ermittlung der für die Abfindung maßgeblichen Werte ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.</p>
<p>Urteil vom 17. November 2000 &#8211; V ZR 334/99 -</p>
<p>Karlsruhe, den 17. November 2000</p>
<p></span></p>
<p><span style="font-size: x-small;"> </span><span style="font-size: xx-small;">Pressestelle des Bundesgerichtshofs</span></p>
<p><span style="font-size: xx-small;"> 76125 Karlsruhe</span></p>
<p><span style="font-size: xx-small;"> Telefon (0721) 159-422</span></p>
<p><span style="font-size: xx-small;"> Telefax (0721) 159-831</span></p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2000&amp;Sort=3&amp;Seite=9&amp;nr=13505&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">Quelle</a></p>

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		<title>WAZ-Erwerb von Anteilen an Iserlohner Zeitungsverlag  erneut untersagt</title>
		<link>http://www.geklagt.de/wirtschaftskriminalitat/waz-erwerb-von-anteilen-an-iserlohner-zeitungsverlag-erneut-untersagt/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Apr 2008 10:17:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Xsi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kartellrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit einem heute verkündeten Beschluß hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs der WAZ-Gruppe den mittelbaren Erwerb von Anteilen an dem Verlag der IKZ (Iserlohner Kreisanzeiger und Zeitung) untersagt. Die WAZ-Gruppe verlegt u.a. die regionalen Tageszeitungen &#8220;Westdeutsche Allgemeine Zeitung&#8221;, &#8220;Neue Rhein/Ruhr Zeitung&#8221;, &#8220;Westfälische Rundschau&#8221; und &#8220;Westfalenpost&#8221;. Sie ist der größte Tageszeitungsverlag in Nordrhein-Westfalen. In Iserlohn und Umgebung [...]]]></description>
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<p><span style="font-size: x-small;"> </span><span style="font-family: Arial;"></p>
<p align="justify"><span style="font-size: x-small;">M</span>it einem heute verkündeten Beschluß hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs der WAZ-Gruppe den mittelbaren Erwerb von Anteilen an dem Verlag der IKZ (Iserlohner Kreisanzeiger und Zeitung) untersagt.</p>
<p align="justify">Die WAZ-Gruppe verlegt u.a. die regionalen Tageszeitungen &#8220;Westdeutsche Allgemeine Zeitung&#8221;, &#8220;Neue Rhein/Ruhr Zeitung&#8221;, &#8220;Westfälische Rundschau&#8221; und &#8220;Westfalenpost&#8221;. Sie ist der größte Tageszeitungsverlag in Nordrhein-Westfalen. In Iserlohn und Umgebung verfügt jedoch die WAZ-Gruppe nur über einen geringen Marktanteil. Marktführer ist dort mit einem Anteil von fast 90 % die vom IKZ-Verlag herausgegebene Tageszeitung IKZ. Die WAZ-Gruppe ist seit langem mit einem Anteil von 24,8 % an diesem Verlag beteiligt und hat mehrmals den Versuch unternommen, den mit diesem Anteil verbundenen Einfluß auf den IKZ-Verlag zu erhöhen. Diese Versuche scheiterten jeweils daran, daß sie vom Bundeskartellamt als unzulässige Zusammenschlüsse beanstandet wurden.</p>
<p align="justify">Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der 1992 und 1995 erfolgte Erwerb von zwei Anteilen von jeweils etwa 24 % am IKZ-Verlag durch den Geschäftsführer und Mitgesellschafter dieses Verlags. Der Erwerb der Anteile wurde von der WAZ-Gruppe finanziert. Nach zehn Jahren sollten die Anteile auf die WAZ-Gruppe übergehen. Ihr sollte in der Zwischenzeit ein großer Teil der Gewinne zufließen.</p>
<p align="justify">Das Bundeskartellamt hat angenommen, daß der Geschäftsführer des IKZ-Verlags bei diesem Erwerb nur als Treuhänder für die WAZ-Gruppe tätig geworden ist und daß es sich daher nach der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung um einen Anteilserwerb durch die WAZ-Gruppe handelt. Mit der Begründung, daß die marktbeherrschende Stellung des IKZ-Verlags auf dem Markt für regionale Tageszeitungen dadurch weiter verstärkt werde, hat das Bundeskartellamt den Anteilserwerb untersagt.</p>
<p align="justify">Nachdem das Kammergericht in Berlin die von der WAZ-Gruppe, dem IKZ-Verlag und dessen Geschäftsführer eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hatte, mußte nun der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in letzter Instanz darüber entscheiden, ob der Erwerb im Rahmen der Fusionskontrolle zu Recht untersagt worden ist. Der BGH hat diese Frage bejaht und mit der Vorinstanz die von den Beteiligten gewählte Konstruktion nicht als Darlehensvertrag, sondern als einen Anteilserwerb durch den Geschäftsführer auf Rechnung und Risiko der WAZ-Gruppe gewertet. Im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses habe die WAZ-Gruppe zugleich ihren wettbewerblichen Einfluß auf den IKZ-Verlag entscheidend erhöht, weil der Treuhänder ihre Interessen vertreten werde und im Rahmen des Treuhandverhältnisses auch vertreten müsse. Damit liege in dem Erwerb ein der Fusionskontrolle unterworfener Unternehmenszusammenschluß zwischen WAZ und IKZ-Verlag. Der BGH hat auch das weitere Erfordernis der Untersagung, die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, bejaht. Denn durch den Zusammenschluß werde der noch bestehende Restwettbewerb auf dem hier relevanten regionalen Lesermarkt beseitigt und die beherrschende Stellung der IKZ auf dem entsprechenden Anzeigenmarkt verstärkt.</p>
<p>Beschluß vom 21. November 2000 – KVR 21/99 –</p>
<p>Karlsruhe, den 21. November 2000</p>
<p></span></p>
<p><span style="font-size: x-small;"> </span><span style="font-size: xx-small;">Pressestelle des Bundesgerichtshofs</span></p>
<p><span style="font-size: xx-small;"> 76125 Karlsruhe</span></p>
<p><span style="font-size: xx-small;"> Telefon (0721) 159-422</span></p>
<p><span style="font-size: xx-small;"> Telefax (0721) 159-831</span></p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2000&amp;Sort=3&amp;Seite=9&amp;nr=13555&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">Quelle</a></p>

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		<title>Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs zur Beteiligung des Axel Springer Verlags an einer Bahnhofsbuchhandelskette</title>
		<link>http://www.geklagt.de/wirtschaftskriminalitat/entscheidung-des-kartellsenats-des-bundesgerichtshofs-zur-beteiligung-des-axel-springer-verlags-an-einer-bahnhofsbuchhandelskette/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Apr 2008 10:15:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Xsi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktienrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute über die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Beteiligung der Axel Springer Verlag AG an der Bahnhofsbuchhandelskette Stilke zu entscheiden. Die Axel Springer Verlag AG hat an diesem Unternehmen, das vorwiegend im norddeutschen Raum tätig ist, eine Beteiligung von 24 % erworben; 76 % befinden sich in den Händen eines Schweizer Unternehmens. [...]]]></description>
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<p align="justify">Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute über die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Beteiligung der Axel Springer Verlag AG an der Bahnhofsbuchhandelskette Stilke zu entscheiden. Die Axel Springer Verlag AG hat an diesem Unternehmen, das vorwiegend im norddeutschen Raum tätig ist, eine Beteiligung von 24 % erworben; 76 % befinden sich in den Händen eines Schweizer Unternehmens. Das Bundeskartellamt hatte den Erwerb des Geschäftsanteils durch die Axel Springer Verlag AG untersagt, das Kammergericht in Berlin hatte diese Untersagung bestätigt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Axel Springer Verlag AG hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Der Kartellsenat hat angenommen, daß der Erwerb der Beteiligung der Axel Springer Verlag AG nach den konkreten Umständen die Möglichkeit vermittelt, wettbewerblich erheblichen Einfluß i.S. von § 23 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) a.F. (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB n.F.) auf Stilke auszuüben. Die Möglichkeit der Einflußnahme leitet er insbesondere daraus ab, daß die Mehrheitsgesellschafterin, wie sich aus den dem Anteilserwerb zugrundeliegenden Verträgen ergebe, ein erhebliches Interesse daran habe, daß gerade die Axel Springer Verlag AG Mitgesellschafterin wurde. Auch deswegen werde sie bereit sein, bei der Bestimmung der Geschäftspolitik auf deren Wünsche und Vorstellungen einzugehen. Für den genannten Zusammenschlußtatbestand sei entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht entscheidend, ob sich der Anteilserwerber rechtlich und in allen Belangen mit seinen Vorstellungen durchsetzen könne; seine Anwendung sei jedenfalls dann geboten, wenn nach Art der Vertragsgestaltung und der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erwarten sei, daß der Mehrheitsgesellschafter auf die Vorstellungen des anderen Gesellschafters Rücksicht nehme. Die so ermöglichte Einflußnahme auf die nachgeordnete Handelsstufe sei geeignet, die wettbewerbliche Stellung der Axel Springer Verlag AG zu fördern, da der Absatz ihrer Presseerzeugnisse auch von der Präsentation im Presseeinzelhandel abhänge.</p>
<p align="justify">Der in dem Anteilserwerb liegende Zusammenschluß führt nach Auffassung des Kartellsenats zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung der Axel Springer Verlag AG auf dem Markt für Straßenverkaufszeitungen und Abonnementtageszeitungen sowie auf dem Anzeigenmarkt.</p>
<p>Beschluß vom 21. November 2000  &#8211;  KVR 16/99</p>
<p>Karlsruhe, den 21. November 2000</p>
<p></span></p>
<p><span style="font-size: x-small;"> </span><span style="font-size: xx-small;">Pressestelle des Bundesgerichtshofs</span></p>
<p><span style="font-size: xx-small;"> 76125 Karlsruhe</span></p>
<p><span style="font-size: xx-small;"> Telefon (0721) 159-422</span></p>
<p><span style="font-size: xx-small;"> Telefax (0721) 159-831</span></p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2000&amp;Sort=3&amp;Seite=9&amp;nr=13530&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">Quelle</a></p>

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