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Bundesgerichtshof entscheidet über Wirksamkeit von Klauseln einer Auslandsreise-Krankenversicherung

Freitag, 11. April 2008

Der u.a. für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß zwei einer Auslandsreise-Krankenversicherung zugrunde liegende Klauseln unwirksam sind.

Das beklagte Versicherungsunternehmen verwendet beim Abschluß solcher Versicherungsverträge Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die folgende Klauseln enthalten:

“§ 1 … (2) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Bei einem im Ausland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. …

(5) Als Ausland im Sinne von Absatz (2) gilt nicht das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz hat. Besitzt eine versicherte Person sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die eines anderen Staates oder ist sie Staatsangehörige eines EG-Staates, besteht Versicherungsschutz auch in dem Staatsgebiet, dessen ausländische Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt. …

§ 5 … (1) Keine Leistungspflicht besteht für …

g) Untersuchung und Behandlung zur Schwangerschaftsüberwachung, ferner für Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. …”

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, verlangte von der Beklagten, die Verwendung von Satz 1 der Klausel des § 1 Abs. 5 AVB und des § 5 Abs. 1g AVB zu unterlassen, weil diese nach § 9 AGBG unwirksam seien. Die Klage hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat beide Klauseln für unwirksam erachtet.

§ 1 Abs. 5 Satz 1 AVB (“Als Ausland gilt nicht …”) benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unangemessen. Die Beklagte sagt mit ihrem Hauptleistungsversprechen grundsätzlich weltweiten Auslandsversicherungsschutz zu. § 1 Abs. 5 AVB schränkt dieses Versprechen ein. Der Umfang des Versicherungsschutzes, der sich für den Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung dieser Einschränkung ergibt, ist für diesen aber nicht durchschaubar. Denn mit § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB hat die Beklagte ein Regelungsgefüge geschaffen, das dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Reichweite der Beschränkung wenn überhaupt, so erst nach Interpretation der gesamten Klausel unter Berücksichtigung von weiteren Gegenausnahmen erkennbar macht. Der Kern der Beschränkung des Versicherungsschutzes, nämlich der für Versicherungsnehmer mit ausländischer (nicht EG-)Staatsbürgerschaft bestimmte vollständige Ausschluß vom Versicherungsschutz bei Reisen in ihr Heimatland, wird dem Versicherungsnehmer nicht klar und deutlich vor Augen geführt.

Auch die Klausel des § 5 Abs. 1g AVB benachteiligt den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie schließt die Leistungspflicht der Beklagten generell aus, wenn eine medizinisch notwendige Heilbehandlung in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, einer Entbindung oder einem Schwangerschaftsabbruch steht. Mit einem Ausschluß dieser Reichweite geht die Beklagte über ihre als berechtigt anzuerkennenden Interessen zum Nachteil des Versicherungsnehmers hinaus. Denn ihrem Interesse ist bereits dadurch Rechnung getragen, daß sie nur für im Ausland “unvorhergesehen” eintretende Versicherungsfälle Leistungen verspricht (§ 1 Abs. 2 AVB).

Urteil vom 22. November 2000 – IV ZR 235/99

Karlsruhe, den 22. November 2000

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Bundesgerichtshof äußert sich zur Frage der Entschädigung von NS-Zwangsarbeitern

Freitag, 11. April 2008

Der für Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Rahmen der Entscheidung über eine außerordentliche Beschwerde zu der Frage Stellung genommen, ob ehemalige Zwangsarbeiter von den Firmen, für die sie ihre Arbeitsleistung erbracht haben, eine Entschädigung verlangen können.

Die in der Ukraine geborene und auch heute dort lebende Klägerin wurde im Jahre 1942 in einem Sammeltransport aus ihrer Heimat nach Deutschland verbracht. Dort arbeitete sie in einem Betrieb der Beklagten bis zum Kriegsende 1945. Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die von ihr 36 Monate lang geleistete Zwangsarbeit eine angemessene Vergütung in Höhe von ca. 40.000 DM sowie eine pauschale Entschädigung in Höhe von 6.000 DM wegen der Umstände der Unterbringung in einem umzäunten Lager und der schlechten Verpflegung.

Das Landgericht München I hat der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage versagt. Die Beschwerde der Klägerin wurde durch das Oberlandesgericht München zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr über die außerordentliche Beschwerde der Klägerin zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf § 16 des am 12. August 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” (Stiftungsgesetz) vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263) gestützt.

Die Klägerin, die aus ihrer Heimat in das Deutsche Reich deportiert und dort zu einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen gezwungen wurde, gehört zu den Personen, die Leistungen nach dem Stiftungsgesetz beanspruchen können (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes können Leistungsberechtigte im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht keine weitergehenden Ansprüche (mehr) geltend machen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das ausweislich der amtlichen Begründung auch und gerade dem Anliegen deutscher Unternehmen, umfassenden und dauerhaften Rechtsfrieden innerhalb und außerhalb Deutschlands zu erhalten, Rechnung tragen will, stehen der Klägerin Forderungen gegen das Unternehmen, das sie in den Kriegsjahren als Zwangsarbeiterin beschäftigt hat, nicht zu.

Angesichts dieser klaren Gesetzeslage fehlt nach Auffassung des III. Zivilsenats jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die auf den in § 16 des Stiftungsgesetzes normierten Anspruchsausschluß abstellende Entscheidung des Oberlandesgerichts “greifbar gesetzeswidrig”, d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein könnte. Weil diese Voraussetzungen aber hätten erfüllt sein müssen, damit die Klägerin mit Erfolg die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit einer im Gesetz nicht vorgesehenen (daher außerordentlichen) Beschwerde hätte zu Fall bringen können, hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde als unzulässig verworfen.

In seiner Begründung ist der Bundesgerichtshof auch auf die Frage der - von der Klägerin in Abrede gestellten – Verfassungsmäßigkeit des Stiftungsgesetzes eingegangen. Hierzu hat er ausgeführt: Der Gesetzgeber hat den in § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes enthaltenen Anspruchsausschluß unter dem Aspekt des Art. 14 GG geprüft. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die von ihm gefundene Lösung verfassungsrechtlich unbedenklich sei, weil an die Stelle vermeintlicher Ansprüche gegen vielerorts nicht mehr existierende Anspruchsgegner eine angemessen ausgestattete Stiftung trete, die auch denjenigen ehemaligen Zwangsarbeitern offenstehe, deren früherer “Arbeitgeber” nicht mehr haftbar gemacht werden könne und auch nicht zu den Stiftungsunternehmen gehöre. Des weiteren hat der Gesetzgeber in seine Überlegungen den Umstand mit einbezogen, daß die Wiedergutmachungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland einen Entschädigungsanspruch wegen Zwangsarbeit nicht vorsehen, und außerdem berücksichtigt, daß bislang keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bekannt geworden sei, die einen gegen ein Unternehmen gerichteten Entschädigungsanspruch eines ehemaligen Zwangsarbeiters für begründet erachtet habe.

Der III. Zivilsenat vermochte schon nicht zu erkennen, daß diese Einschätzung der Verfassungslage durch den Gesetzgeber so verfehlt sein könnte, daß deshalb eine Vorlage nach § 100 Abs. 1 GG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes in Betracht zu ziehen wäre. Jedenfalls könne keine Rede davon sein, daß die Ausschlußnorm des § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes so evident verfassungswidrig sei, daß in der Anwendung dieses Gesetzes durch die Gerichte eine greifbare Gesetzwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesehen werden könnte.

Beschluß vom 30. November 2000 – III ZB 46/00

Karlsruhe, den 14. Dezember 2000

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Verbreitung der Auschwitzlüge im Internet

Dienstag, 08. April 2008

Das Landgericht Mannheim hat einen australischen Staatsbürger wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in drei Fällen, in einem Fall zudem in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Eine Verurteilung auch wegen Volksverhetzung in den beiden übrigen Fällen – den Internet-Fällen – hat das Landgericht abgelehnt. Zwar sei der Tatbestand erfüllt, für diese Taten gelte jedoch das deutsche Strafrecht nicht. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Der Angeklagte ist Direktor des “Adelaide Institutes” in Australien. Er verfaßte Rundbriefe und Artikel, in denen er “revisionistische” Thesen vertrat, die er in die homepage des Instituts auf einem australischen Server in das Internet stellte. Unter dem Vorwand wissenschaftlicher Forschung wurde die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Ermordung der Juden bestritten und als Erfindung “jüdischer Kreise” dargestellt.

Die zwei Internet-Fälle betreffen vom Angeklagten selbst verfaßte Publikationen, die die Auschwitzlüge zum Inhalt haben. Auch diese Publikationen hat der Angeklagte in das Internet gestellt.

Da der Angeklagte selbst nur im Ausland gehandelt hat, hängt die Geltung des deutschen Strafrechts davon ab, ob “der zum Tatbestand gehörende Erfolg” ( § 9 StGB) in Deutschland eingetreten ist. Die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB setzt voraus, daß die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören. Der tatsächliche Eintritt einer Friedensstörung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung; die Volksverhetzung ist daher ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt. Ob solche abstrakten Gefährdungsdelikte einen Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB haben können, war bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden und in der Literatur umstritten. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden:

Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (“Auschwitzlüge”), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt eine zum Tatbestand gehörende Eignung zur Friedensstörung (Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein.

Hervorzuheben ist, daß die Entscheidung nur zu dem Fall ergangen ist, daß der Autor seine eigenen volksverhetzenden Äußerungen ins Internet stellt.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof daher in den Internet-Fällen auch auf Volksverhetzung erkannt und den Strafausspruch aufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte dem Angeklagten einen Verteidiger bestellt, gegen den zur selben Zeit ein Verfahren wegen Volksverhetzung anhängig war. Der Verteidiger hatte sich vergeblich gegen seine Bestellung gewandt und zweimal um seine Entpflichtung gebeten. Im Hinblick auf sein eigenes Verfahren hatte er sich in dem Verfahren gegen den Angeklagten passiv verhalten. Damit war der Angeklagte vor dem Landgericht nicht ordnungsgemäß verteidigt.

Die zitierten Strafvorschriften sind im Anhang abgedruckt.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 1 StR 184/00

Karlsruhe, den 12. Dezember 2000

Anhang – zitierte Strafvorschriften:

§ 9 Abs. 1 StGB “Ort der Tat”

Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

§ 130 StGB “Volksverhetzung”

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet,

b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder

d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.

(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

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