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Bundesgerichtshof zu tödlichen Schüssen an der innerdeutschen Grenze

Freitag, 11. April 2008

Der 2. Strafsenat hat über die Revisionen zweier Angeklagter gegen Urteile des Landgerichts Mühlhausen entschieden, die tödliche Schüsse bei Grenzübertritten an der innerdeutschen Grenze in den Jahren 1950 und 1962 betreffen. Die Verurteilung eines Angeklagten hat der Senat bestätigt, den anderen Angeklagten hat er freigesprochen. Beide Entscheidungen orientieren sich an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

1. Das Landgericht Mühlhausen hat den Angeklagten H. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Bewährung verurteilt. Der Angeklagte war am 13. August 1962 als Postenführer im Rang eines Gefreiten der Grenztruppen der DRR bei Eisenach eingesetzt, als der später getötete J. zusammen mit einem Bekannten am Grenzabschnitt Lauchröden/Göringen aus der DDR in die Bundesrepublik flüchten wollte. Als J. in Richtung der beiden Grenzzäune lief, verfolgte der Angeklagte ihn, forderte ihn auf stehenzubleiben und gab mehrere Warnschüsse ab. Nachdem J. bereits den ersten Zaun überklettert hatte und sich am zweiten befand, gab der Angeklagte aus ca. 25 Metern Entfernung mit seiner Maschinenpistole “Kalaschnikow” eine Salve von mindestens vier Schüssen auf die Beine des J. ab, um ihn fluchtunfähig zu machen; er nahm jedoch billigend in Kauf, ihn tödlich zu verletzen. Der Angeklagte war zuvor von seinem Vorgesetzten darauf hingewiesen worden, es handele sich bei den Flüchtlingen um Straftäter, die auf ihrer Flucht eine Frau mit einem Messer bedroht hätten; ihre Flucht über die Grenze sei unbedingt zu verhindern. J. erlitt einen Bauchdurchschuß und verstarb trotz Hilfsmaßnahmen noch am Tatort. Der Angeklagte erhielt eine Prämie von 30 Mark.

Der Senat hat die Revision des Angeklagten verworfen. Diese stützte sich darauf, der Angeklagte habe nicht nur die Flucht des J. in die Bundesrepublik verhindern, sondern auch die Strafverfolgung wegen einer - angeblichen - Straftat des J. sichern wollen; der Fall sei daher mit solchen Fällen, in denen es allein um die Verhinderung einer “Grenzverletzung” ging, nicht vergleichbar.

Dem ist der Senat nicht gefolgt. Er hat zunächst die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt, wonach die vorsätzliche Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings allein zur Verhinderung seiner Flucht in die Bundesrepublik aufgrund des darin liegenden gravierenden Menschenrechtsverstoßes nicht durch entsprechende Befehle und Dienstvorschriften gerechtfertigt war, die vor dem Inkrafttreten des DDR-Grenzgesetzes im Jahre 1982 galten. Die Rechtswidrigkeit der vorsätzlichen Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings war auch für den einfachen Grenzsoldaten offensichtlich, so daß er durch einen entsprechenden Befehl seines Vorgesetzten nicht entschuldigt ist.

Dasselbe gilt nach Auffassung des Senats auch im vorliegenden Fall. Aufgrund der vagen Information über eine angebliche Bedrohung ging der Angeklagte nur von einer Straftat geringen Gewichts aus, die zudem Teil des Fluchtunternehmens war. Gegenüber der Verhinderung der “Grenzverletzung” selbst trat die Strafverfolgung des J. wegen dieser Tat so weit in den Hintergrund, daß dieses zusätzliche Motiv des Angeklagten an der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Tötung nichts änderte. Mit den Fällen des Schußwaffeneinsatzes gegen bewaffnet fliehende Deserteure oder des Schießens auf Flüchtlinge nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung ist dieser Fall nach der Entscheidung des Senats nicht vergleichbar.

2. Der Angeklagte O. war vom Landgericht Mühlhausen wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Bewährung verurteilt worden. Der Angeklagte war 1950 bei der Grenzpolizei der DDR im Bereich Jützenbach (Kreis Eichsfeld) als Grenzposten tätig. Die Grenzposten hatten den Auftrag, den damals dort herrschenden regen Grenzverkehr zu unterbinden und Grenzverletzer festzunehmen. Am 3. September 1950 hatte der später getötete V., der in der Bundesrepublik wohnte, die ungesicherte Grenze ohne Erlaubnis passiert, um seine Mutter in der DDR zu besuchen. Innerhalb der fünf Kilometer tiefen Sperrzone traf er auf den Angeklagten und dessen Postenführer H., der ihn aufforderte stehenzubleiben. V. beschleunigte die Fahrt mit seinem Fahrrad, woraufhin der Angeklagte und H. Warnschüsse abgaben. Da V. weiterfuhr, zielte der Angeklagte aus ca. 150 Metern Entfernung mit seinem Karabiner K 98 auf den unteren Bereich des Fahrrades des V. und gab einen Schuß ab. V. wurde von der Kugel im Bauch getroffen und war sofort tot. Der Angeklagte hatte beim Schuß die Absicht, V. anzuhalten und festzunehmen. Er nahm eine Körperverletzung des V. durch Treffen der Beine billigend in Kauf, nicht aber dessen Tod, der jedoch für ihn voraussehbar war. Er hielt sein Handeln nach den damaligen Dienstanweisungen und Instruktionen für die Grenzpolizei für rechtmäßig. Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Angeklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Soweit ihm die Einsicht gefehlt habe, Unrecht zu tun, liege ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor.

Der Angeklagte O. wurde aus Rechtsgründen freigesprochen. Der Senat hatte bereits erhebliche Zweifel, ob die Tat des Angeklagten rechtswidrig war. Es sprach viel dafür, daß sein Verhalten durch die Befehlslage im Jahre 1950 gedeckt und damit gerechtfertigt war. Ob der Schußwaffengebrauch zum Zweck der Festnahme eines Grenzverletzers auf dem Gebiet der DDR auch dann als rechtswidrig anzusehen ist, wenn er nicht mit Tötungs-, sondern - wie in diesem Fall - mit Körperverletzungsvorsatz erfolgte, hat der Bundesgerichtshof bisher regelmäßig offengelassen. Auch jetzt mußte diese Frage nicht entschieden werden. Denn das Verhalten des Angeklagten war jedenfalls aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 258 Abs. 1 StGB-DDR und inhaltsgleicher Vorschriften im Recht der Bundesrepublik wegen Handelns auf Befehl entschuldigt. Die Gesamtwürdigung aller Umstände des Tatgeschehens belegte, daß der Schußwaffengebrauch aus der maßgebenden Sicht des Angeklagten O. nicht offensichtlich eine rechtswidrige Tat war.

Urteile vom 1. Dezember 2000 - 2 StR 337/00 und 2 StR 329/00

Karlsruhe, den 1. Dezember 2000

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Lebenslange Freiheitsstrafe im Mordfall Carla bestätigt

Dienstag, 08. April 2008

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte mit Urteil vom 15. März 2000 den Angeklagten wegen Verdeckungsmordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Der zur Tatzeit 29jährige Angeklagte hatte am 22. Januar 1998 die 12jährige Schülerin Oana-Carla auf ihrem Schulweg in Wilhermsdorf abgepaßt und gewaltsam sexuell mißbraucht. Um zu verhindern, daß die Tat entdeckt wurde, würgte er das Mädchen bis zur Bewußtlosigkeit und warf den widerstandslosen Körper in einen Weiher. Da der Kopf unter dem Wasser lag, führte der Sauerstoffmangel zu einer irreversiblen Hirnschädigung. Das kurz danach von einem Spaziergänger entdeckte Opfer konnte nicht mehr reanimiert werden. Eine Rasterfahndung nach dem Pkw des Täters und eine Vielzahl von Vergleichsspeichelproben mit Zigarettenkippen, die in der Nähe des Tatortes gefunden wurden, führte nach zwei Monaten auf die Spur des Angeklagten.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten weitgehend verworfen. Der Schuldspruch wegen Mordes und die lebenslange Freiheitsstrafe sind danach rechtskräftig. Allerdings muß über den Ausspruch der besonderen Schwere der Schuld – die einer Aussetzung des Strafrestes nach 15 Jahren entgegensteht – neu entschieden werden. Die Schuldschwere hatte das Landgericht rechtsfehlerhaft auch mit zwei sexuellen Übergriffen begründet, die der Angeklagte 1980 im Alter von elf Jahren und 1982 im Alter von 14 Jahren verübt hatte. Beide Übergriffe durften zur Begründung der Schuldschwere nicht herangezogen werden. 1980 war der Angeklagte noch ein Kind und damit schuldunfähig; die Tat von 1982, die mit einer jugendrichterlichen Weisung geahndet wurde, darf nach dem Bundeszentralregistergesetz nicht verwertet werden. Über die neue Entscheidung zur Schuldschwere – die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgrund der Tatumstände als naheliegend bezeichnet wird – ist das Landgericht zuständig.

BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2000 – 1 StR 398/00

Karlsruhe, den 28. Februar 2001


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Verbreitung der Auschwitzlüge im Internet

Dienstag, 08. April 2008

Das Landgericht Mannheim hat einen australischen Staatsbürger wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in drei Fällen, in einem Fall zudem in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Eine Verurteilung auch wegen Volksverhetzung in den beiden übrigen Fällen – den Internet-Fällen – hat das Landgericht abgelehnt. Zwar sei der Tatbestand erfüllt, für diese Taten gelte jedoch das deutsche Strafrecht nicht. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Der Angeklagte ist Direktor des “Adelaide Institutes” in Australien. Er verfaßte Rundbriefe und Artikel, in denen er “revisionistische” Thesen vertrat, die er in die homepage des Instituts auf einem australischen Server in das Internet stellte. Unter dem Vorwand wissenschaftlicher Forschung wurde die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Ermordung der Juden bestritten und als Erfindung “jüdischer Kreise” dargestellt.

Die zwei Internet-Fälle betreffen vom Angeklagten selbst verfaßte Publikationen, die die Auschwitzlüge zum Inhalt haben. Auch diese Publikationen hat der Angeklagte in das Internet gestellt.

Da der Angeklagte selbst nur im Ausland gehandelt hat, hängt die Geltung des deutschen Strafrechts davon ab, ob “der zum Tatbestand gehörende Erfolg” ( § 9 StGB) in Deutschland eingetreten ist. Die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB setzt voraus, daß die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören. Der tatsächliche Eintritt einer Friedensstörung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung; die Volksverhetzung ist daher ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt. Ob solche abstrakten Gefährdungsdelikte einen Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB haben können, war bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden und in der Literatur umstritten. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden:

Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (“Auschwitzlüge”), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt eine zum Tatbestand gehörende Eignung zur Friedensstörung (Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein.

Hervorzuheben ist, daß die Entscheidung nur zu dem Fall ergangen ist, daß der Autor seine eigenen volksverhetzenden Äußerungen ins Internet stellt.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof daher in den Internet-Fällen auch auf Volksverhetzung erkannt und den Strafausspruch aufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte dem Angeklagten einen Verteidiger bestellt, gegen den zur selben Zeit ein Verfahren wegen Volksverhetzung anhängig war. Der Verteidiger hatte sich vergeblich gegen seine Bestellung gewandt und zweimal um seine Entpflichtung gebeten. Im Hinblick auf sein eigenes Verfahren hatte er sich in dem Verfahren gegen den Angeklagten passiv verhalten. Damit war der Angeklagte vor dem Landgericht nicht ordnungsgemäß verteidigt.

Die zitierten Strafvorschriften sind im Anhang abgedruckt.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 1 StR 184/00

Karlsruhe, den 12. Dezember 2000

Anhang – zitierte Strafvorschriften:

§ 9 Abs. 1 StGB “Ort der Tat”

Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

§ 130 StGB “Volksverhetzung”

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet,

b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder

d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.

(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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