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WAZ-Erwerb von Anteilen an Iserlohner Zeitungsverlag erneut untersagt

Freitag, 11. April 2008

Mit einem heute verkündeten Beschluß hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs der WAZ-Gruppe den mittelbaren Erwerb von Anteilen an dem Verlag der IKZ (Iserlohner Kreisanzeiger und Zeitung) untersagt.

Die WAZ-Gruppe verlegt u.a. die regionalen Tageszeitungen “Westdeutsche Allgemeine Zeitung”, “Neue Rhein/Ruhr Zeitung”, “Westfälische Rundschau” und “Westfalenpost”. Sie ist der größte Tageszeitungsverlag in Nordrhein-Westfalen. In Iserlohn und Umgebung verfügt jedoch die WAZ-Gruppe nur über einen geringen Marktanteil. Marktführer ist dort mit einem Anteil von fast 90 % die vom IKZ-Verlag herausgegebene Tageszeitung IKZ. Die WAZ-Gruppe ist seit langem mit einem Anteil von 24,8 % an diesem Verlag beteiligt und hat mehrmals den Versuch unternommen, den mit diesem Anteil verbundenen Einfluß auf den IKZ-Verlag zu erhöhen. Diese Versuche scheiterten jeweils daran, daß sie vom Bundeskartellamt als unzulässige Zusammenschlüsse beanstandet wurden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der 1992 und 1995 erfolgte Erwerb von zwei Anteilen von jeweils etwa 24 % am IKZ-Verlag durch den Geschäftsführer und Mitgesellschafter dieses Verlags. Der Erwerb der Anteile wurde von der WAZ-Gruppe finanziert. Nach zehn Jahren sollten die Anteile auf die WAZ-Gruppe übergehen. Ihr sollte in der Zwischenzeit ein großer Teil der Gewinne zufließen.

Das Bundeskartellamt hat angenommen, daß der Geschäftsführer des IKZ-Verlags bei diesem Erwerb nur als Treuhänder für die WAZ-Gruppe tätig geworden ist und daß es sich daher nach der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung um einen Anteilserwerb durch die WAZ-Gruppe handelt. Mit der Begründung, daß die marktbeherrschende Stellung des IKZ-Verlags auf dem Markt für regionale Tageszeitungen dadurch weiter verstärkt werde, hat das Bundeskartellamt den Anteilserwerb untersagt.

Nachdem das Kammergericht in Berlin die von der WAZ-Gruppe, dem IKZ-Verlag und dessen Geschäftsführer eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hatte, mußte nun der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in letzter Instanz darüber entscheiden, ob der Erwerb im Rahmen der Fusionskontrolle zu Recht untersagt worden ist. Der BGH hat diese Frage bejaht und mit der Vorinstanz die von den Beteiligten gewählte Konstruktion nicht als Darlehensvertrag, sondern als einen Anteilserwerb durch den Geschäftsführer auf Rechnung und Risiko der WAZ-Gruppe gewertet. Im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses habe die WAZ-Gruppe zugleich ihren wettbewerblichen Einfluß auf den IKZ-Verlag entscheidend erhöht, weil der Treuhänder ihre Interessen vertreten werde und im Rahmen des Treuhandverhältnisses auch vertreten müsse. Damit liege in dem Erwerb ein der Fusionskontrolle unterworfener Unternehmenszusammenschluß zwischen WAZ und IKZ-Verlag. Der BGH hat auch das weitere Erfordernis der Untersagung, die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, bejaht. Denn durch den Zusammenschluß werde der noch bestehende Restwettbewerb auf dem hier relevanten regionalen Lesermarkt beseitigt und die beherrschende Stellung der IKZ auf dem entsprechenden Anzeigenmarkt verstärkt.

Beschluß vom 21. November 2000 – KVR 21/99 –

Karlsruhe, den 21. November 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

Quelle

Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs zur Beteiligung des Axel Springer Verlags an einer Bahnhofsbuchhandelskette

Freitag, 11. April 2008

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute über die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Beteiligung der Axel Springer Verlag AG an der Bahnhofsbuchhandelskette Stilke zu entscheiden. Die Axel Springer Verlag AG hat an diesem Unternehmen, das vorwiegend im norddeutschen Raum tätig ist, eine Beteiligung von 24 % erworben; 76 % befinden sich in den Händen eines Schweizer Unternehmens. Das Bundeskartellamt hatte den Erwerb des Geschäftsanteils durch die Axel Springer Verlag AG untersagt, das Kammergericht in Berlin hatte diese Untersagung bestätigt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Axel Springer Verlag AG hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Der Kartellsenat hat angenommen, daß der Erwerb der Beteiligung der Axel Springer Verlag AG nach den konkreten Umständen die Möglichkeit vermittelt, wettbewerblich erheblichen Einfluß i.S. von § 23 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) a.F. (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB n.F.) auf Stilke auszuüben. Die Möglichkeit der Einflußnahme leitet er insbesondere daraus ab, daß die Mehrheitsgesellschafterin, wie sich aus den dem Anteilserwerb zugrundeliegenden Verträgen ergebe, ein erhebliches Interesse daran habe, daß gerade die Axel Springer Verlag AG Mitgesellschafterin wurde. Auch deswegen werde sie bereit sein, bei der Bestimmung der Geschäftspolitik auf deren Wünsche und Vorstellungen einzugehen. Für den genannten Zusammenschlußtatbestand sei entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht entscheidend, ob sich der Anteilserwerber rechtlich und in allen Belangen mit seinen Vorstellungen durchsetzen könne; seine Anwendung sei jedenfalls dann geboten, wenn nach Art der Vertragsgestaltung und der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erwarten sei, daß der Mehrheitsgesellschafter auf die Vorstellungen des anderen Gesellschafters Rücksicht nehme. Die so ermöglichte Einflußnahme auf die nachgeordnete Handelsstufe sei geeignet, die wettbewerbliche Stellung der Axel Springer Verlag AG zu fördern, da der Absatz ihrer Presseerzeugnisse auch von der Präsentation im Presseeinzelhandel abhänge.

Der in dem Anteilserwerb liegende Zusammenschluß führt nach Auffassung des Kartellsenats zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung der Axel Springer Verlag AG auf dem Markt für Straßenverkaufszeitungen und Abonnementtageszeitungen sowie auf dem Anzeigenmarkt.

Beschluß vom 21. November 2000 – KVR 16/99

Karlsruhe, den 21. November 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

Quelle