--> UnternehmenGeklagt.de » Unternehmen

Artikel mit ‘Unternehmen’ getagged

Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs zur Beteiligung des Axel Springer Verlags an einer Bahnhofsbuchhandelskette

Freitag, 11. April 2008

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute über die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Beteiligung der Axel Springer Verlag AG an der Bahnhofsbuchhandelskette Stilke zu entscheiden. Die Axel Springer Verlag AG hat an diesem Unternehmen, das vorwiegend im norddeutschen Raum tätig ist, eine Beteiligung von 24 % erworben; 76 % befinden sich in den Händen eines Schweizer Unternehmens. Das Bundeskartellamt hatte den Erwerb des Geschäftsanteils durch die Axel Springer Verlag AG untersagt, das Kammergericht in Berlin hatte diese Untersagung bestätigt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Axel Springer Verlag AG hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Der Kartellsenat hat angenommen, daß der Erwerb der Beteiligung der Axel Springer Verlag AG nach den konkreten Umständen die Möglichkeit vermittelt, wettbewerblich erheblichen Einfluß i.S. von § 23 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) a.F. (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB n.F.) auf Stilke auszuüben. Die Möglichkeit der Einflußnahme leitet er insbesondere daraus ab, daß die Mehrheitsgesellschafterin, wie sich aus den dem Anteilserwerb zugrundeliegenden Verträgen ergebe, ein erhebliches Interesse daran habe, daß gerade die Axel Springer Verlag AG Mitgesellschafterin wurde. Auch deswegen werde sie bereit sein, bei der Bestimmung der Geschäftspolitik auf deren Wünsche und Vorstellungen einzugehen. Für den genannten Zusammenschlußtatbestand sei entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht entscheidend, ob sich der Anteilserwerber rechtlich und in allen Belangen mit seinen Vorstellungen durchsetzen könne; seine Anwendung sei jedenfalls dann geboten, wenn nach Art der Vertragsgestaltung und der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erwarten sei, daß der Mehrheitsgesellschafter auf die Vorstellungen des anderen Gesellschafters Rücksicht nehme. Die so ermöglichte Einflußnahme auf die nachgeordnete Handelsstufe sei geeignet, die wettbewerbliche Stellung der Axel Springer Verlag AG zu fördern, da der Absatz ihrer Presseerzeugnisse auch von der Präsentation im Presseeinzelhandel abhänge.

Der in dem Anteilserwerb liegende Zusammenschluß führt nach Auffassung des Kartellsenats zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung der Axel Springer Verlag AG auf dem Markt für Straßenverkaufszeitungen und Abonnementtageszeitungen sowie auf dem Anzeigenmarkt.

Beschluß vom 21. November 2000 – KVR 16/99

Karlsruhe, den 21. November 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

Quelle

Bundesgerichtshof äußert sich zur Frage der Entschädigung von NS-Zwangsarbeitern

Freitag, 11. April 2008

Der für Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Rahmen der Entscheidung über eine außerordentliche Beschwerde zu der Frage Stellung genommen, ob ehemalige Zwangsarbeiter von den Firmen, für die sie ihre Arbeitsleistung erbracht haben, eine Entschädigung verlangen können.

Die in der Ukraine geborene und auch heute dort lebende Klägerin wurde im Jahre 1942 in einem Sammeltransport aus ihrer Heimat nach Deutschland verbracht. Dort arbeitete sie in einem Betrieb der Beklagten bis zum Kriegsende 1945. Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die von ihr 36 Monate lang geleistete Zwangsarbeit eine angemessene Vergütung in Höhe von ca. 40.000 DM sowie eine pauschale Entschädigung in Höhe von 6.000 DM wegen der Umstände der Unterbringung in einem umzäunten Lager und der schlechten Verpflegung.

Das Landgericht München I hat der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage versagt. Die Beschwerde der Klägerin wurde durch das Oberlandesgericht München zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr über die außerordentliche Beschwerde der Klägerin zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf § 16 des am 12. August 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” (Stiftungsgesetz) vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263) gestützt.

Die Klägerin, die aus ihrer Heimat in das Deutsche Reich deportiert und dort zu einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen gezwungen wurde, gehört zu den Personen, die Leistungen nach dem Stiftungsgesetz beanspruchen können (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes können Leistungsberechtigte im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht keine weitergehenden Ansprüche (mehr) geltend machen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das ausweislich der amtlichen Begründung auch und gerade dem Anliegen deutscher Unternehmen, umfassenden und dauerhaften Rechtsfrieden innerhalb und außerhalb Deutschlands zu erhalten, Rechnung tragen will, stehen der Klägerin Forderungen gegen das Unternehmen, das sie in den Kriegsjahren als Zwangsarbeiterin beschäftigt hat, nicht zu.

Angesichts dieser klaren Gesetzeslage fehlt nach Auffassung des III. Zivilsenats jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die auf den in § 16 des Stiftungsgesetzes normierten Anspruchsausschluß abstellende Entscheidung des Oberlandesgerichts “greifbar gesetzeswidrig”, d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein könnte. Weil diese Voraussetzungen aber hätten erfüllt sein müssen, damit die Klägerin mit Erfolg die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit einer im Gesetz nicht vorgesehenen (daher außerordentlichen) Beschwerde hätte zu Fall bringen können, hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde als unzulässig verworfen.

In seiner Begründung ist der Bundesgerichtshof auch auf die Frage der - von der Klägerin in Abrede gestellten – Verfassungsmäßigkeit des Stiftungsgesetzes eingegangen. Hierzu hat er ausgeführt: Der Gesetzgeber hat den in § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes enthaltenen Anspruchsausschluß unter dem Aspekt des Art. 14 GG geprüft. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die von ihm gefundene Lösung verfassungsrechtlich unbedenklich sei, weil an die Stelle vermeintlicher Ansprüche gegen vielerorts nicht mehr existierende Anspruchsgegner eine angemessen ausgestattete Stiftung trete, die auch denjenigen ehemaligen Zwangsarbeitern offenstehe, deren früherer “Arbeitgeber” nicht mehr haftbar gemacht werden könne und auch nicht zu den Stiftungsunternehmen gehöre. Des weiteren hat der Gesetzgeber in seine Überlegungen den Umstand mit einbezogen, daß die Wiedergutmachungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland einen Entschädigungsanspruch wegen Zwangsarbeit nicht vorsehen, und außerdem berücksichtigt, daß bislang keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bekannt geworden sei, die einen gegen ein Unternehmen gerichteten Entschädigungsanspruch eines ehemaligen Zwangsarbeiters für begründet erachtet habe.

Der III. Zivilsenat vermochte schon nicht zu erkennen, daß diese Einschätzung der Verfassungslage durch den Gesetzgeber so verfehlt sein könnte, daß deshalb eine Vorlage nach § 100 Abs. 1 GG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes in Betracht zu ziehen wäre. Jedenfalls könne keine Rede davon sein, daß die Ausschlußnorm des § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes so evident verfassungswidrig sei, daß in der Anwendung dieses Gesetzes durch die Gerichte eine greifbare Gesetzwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesehen werden könnte.

Beschluß vom 30. November 2000 – III ZB 46/00

Karlsruhe, den 14. Dezember 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

Quelle

Urteil im “Balsam-Verfahren” rechtskräftig

Montag, 07. April 2008

Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten nach einer drei Jahre und fünf Monate dauernden Hauptverhandlung wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte war Vorstandsvorsitzender der Balsam Aktiengesellschaft, einer Muttergesellschaft, die im Konzernverbund mit weltweit operierenden Tochtergesellschaften vornehmlich im Bereich der Produktion sowie des Vertriebs und des Einbaus von Sportböden für Außensportanlagen tätig war. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem bereits rechtskräftig wegen Betruges in 78 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilten Finanzvorstand des Unternehmens jahrelang nicht bestehende Forderungen an eine Factoringgesellschaft verkauft. Für den vom Landgericht der Verurteilung allein zugrundegelegten Zeitraum von September 1993 bis Mai 1994 betrug der festgestellte Schaden 1,44 Milliarden DM.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 21. Dezember 2000 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Senat erachtete die erhobenen Verfahrensrügen als nicht durchgreifend. Auf die Sachrüge hatte der Senat u.a. die Beanstandung der Revision zu prüfen, der Angeklagte, der vor dem Landgericht jede Kenntnis der – auch von ihm nicht in Abrede gestellten – Manipulationen seines Finanzvorstands bestritten hatte, sei nicht als Mittäter für das Betrugsgeschehen verantwortlich; diesen Einwand hat der Senat im Blick auf die festgestellte vorsätzliche Förderung der betrügerischen Liquiditätsschöpfung durch Fortführung des von ihm geleiteten Unternehmens und durch seine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Geschädigten verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Bielefeld rechtskräftig.

Beschluß vom 21. Dezember 2000 – 4 StR 431/00

Karlsruhe, den 22. Dezember 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

Quelle